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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der COMCO AG für Hard-, Software und Dienstleistungen
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen alle Lieferanten- und Kundendienstleistungen zugrunde sowie sämtliche sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Bei widersprechenden Geschäftsbedingungen, abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen, ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der COMCO AG erforderlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Lieferanten werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der COMCO AG nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde oder Lieferant die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der COMCO AG anzuzeigen.
1.2 Alle Bestellungen und Aufträge, sowie etwaige besondere Zusicherungen seitens der COMCO AG, bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Nur eine vorherige schriftliche fixierte Vereinbarung kann die Form aufheben. Mündliche oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der COMCO AG durch elektronisch automatisierte Datenverarbeitung.
1.3 Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ergeben sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag und diesen AGB. Öffentliche Äußerungen von Beteiligten, Gehilfen oder der COMCO AG werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn in dem Einzelvertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager, ohne irgendwelche Abzüge, in Euro, wenn nicht anders angegeben. Hierzu kommt die derzeitig gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
2.2 Die Preise für Geräte schließen die Kosten für übliche Verpackung ein. Verlangt der Kunde eine besondere Verpackung, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsteilen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.3 Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Kunde. Bei einem Bestellwert von unter 100,- € berechnet die COMCO AG eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 10,- €.
2.4 Die Zahlungen sind vom Kunden an den Geschäftssitz der COMCO AG ohne Abzug zu leisten. Die COMCO AG ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der Lieferung zu erfolgen. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. Skonto wird nur im Rahmen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen gewährt. Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, sofern sämtliche fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Der Zahlungseingang bei der COMCO AG ist maßgebend. Vergütungen für Kundendienstleistungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. Der Vertragspartner der COMCO AG verpflichtet sich, nach Ablauf dieser Frist ohne besondere Mahnung Zinsen auf diese Forderung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, mindestens jedoch 6% per Anno.
2.5 Der Kunde trägt alle Transportkosten ab Werk oder Lager, falls nicht anders vereinbart. Auf alle von COMCO AG ausgelieferten Waren, wird bei Bedarf eine Transportversicherung abgeschlossen.
2.6 Das Anliefern und Aufstellen von Lieferungen durch die COMCO AG, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Kunden. Die Kosten solcher Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer aktuellen Service-Preisliste.
2.7 Die COMCO AG ist berechtigt bei Lieferzeiten von mehr als drei Monaten nach Vertragsabschluss, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Preisänderungen sind dem Kunden, wenn möglich vorab, schriftlich mitzuteilen.
3. Lieferung und Versand
3.1 Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der COMCO AG genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der COMCO AG eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die COMCO AG diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die COMCO AG an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der COMCO AG nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der COMCO AG nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die COMCO AG nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der COMCO AG die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
3.2 Die COMCO AG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt; die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend. Bei Stornierung eines Lieferauftrages mit Zustimmung der COMCO AG, kann die COMCO AG ohne weiteren Nachweis, bis zu 10% für Lieferungen und bis zu 25% für Dienstleistungen, des sich aus dem Angebot der COMCO AG ergebenden Grundpreises für die entsprechende Leistung als Entschädigung vom Kunden verlangen. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus der COMCO AG entstandenen Kosten, in Höhe der jeweiligen Stundenlohnsätze, Anfahrtzeiten und Fahrkosten.
3.3 Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der COMCO AG liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der COMCO AG spätestens innerhalb von 6 Tagen nach Anlieferung zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die COMCO AG aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der COMCO AG verlässt.
3.4 Die COMCO AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
3.5 Bei technischen Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen, behält die COMCO AG sich Änderungen vor. Sämtliche erarbeiteten technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der COMCO AG und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt werden, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes, oder von Bestandteilen verwendet werden.
3.6 Die Kündigung eines Dienstleistungsangebotes mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, muss drei Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Dienstleistungsvertrag um je ein weiteres Jahr.
3.7 Bei Vereinbarungen, bestimmte Produkte beim Kunden aufzustellen und in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, gelten diese als betriebsbereit, wenn im Rahmen einer Funktionsprüfung zu diesem Zweck das vom Hersteller des Produktes oder der COMCO AG entwickelte Testprogramm und -verfahren keine Fehler feststellt, und die COMCO AG dem Kunden die Betriebsbereitschaft mitteilt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Gelieferte Hardware und Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der COMCO AG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der COMCO AG. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der COMCO AG stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der COMCO AG auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die COMCO AG abgetreten.
4.2 Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die COMCO AG unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der COMCO AG unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die COMCO AG dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der COMCO AG bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der COMCO AG alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Nutzungsrechte IntraPROTECTOR
5.1 Die COMCO AG gewährt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches Recht, die von der COMCO AG gelieferte Software auf seiner EDV-Anlage einzusetzen und zu nutzen. COMCO bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials.
5.2 Für die Nutzung der Software ist der Kunde zur Entrichtung einer Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
5.3 Nutzung ist das Ablaufen der Software auf der EDV-Anlage des Lizenznehmers. Davon umfasst sind das Einspielen der Software in den Arbeitsspeicher der EDV-Anlage des Kunden und / oder in einen Festspeicher der EDV-Anlage des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer darf die Software nicht auf mehreren EDV-Anlagen gleichzeitig nutzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei der Nutzung und Einrichtung in einem Netzwerk hat der Lizenznehmer sicherzustellen, dass die Software zur gleichen Zeit nur auf einer EDV-Anlage des Netzwerks oder einem EDV-Arbeitsplatz des Netzwerks genutzt werden kann.
5.4 Der Lizenznehmer ist berechtigt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendig ist, zu Sicherungszwecken eine Kopie der Software anzufertigen. Die Anfertigung von Kopien der zur Software gehörigen Handbücher und des etwaigen Begleitmaterials, gleich auf welche Weise, ist dem Lizenznehmer untersagt.
5.5 Die Software ist urheberrechtlich und durch internationale Verträge geschützt. Der Lizenznehmer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an.
5.6 Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von COMCO. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an COMCO abgetreten.
5.7 Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nicht zulässig. Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Entassemblieren von gelieferter Software- und anderen Programmierleistungen ist nicht gestattet Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Pflichten, so ist die COMCO AG berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
5.8 Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Firma bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die Firma für entstehende Schäden nicht haftbar.
5.9 Der Lizenznehmer darf die Software weder vermieten, verpachten noch in sonstiger Weise Dritten zeitlich begrenzt zur Nutzung überlassen.
5.10 Der Lizenzgeber erklärt, dass das vertragsgegenständliche Programm einschließlich der Handbücher frei ist von Rechten Dritter.
5.11 Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Lizenzgeber das Recht, diese nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten so zu ändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden, auf seine Kosten die Befugnis zu erwirken, dass das Programm uneingeschränkt vertragsgemäß genutzt werden darf, oder ein gleichwertiges Ersatzprogramm zu liefern. Durch die vorstehenden Maßnahmen dürfen die Ablauf- und Funktionsfähigkeit sowie der Leistungsumfang der Software nur in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang beeinträchtigt werden. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter, die gegen den Lizenznehmer aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf den Vertragsgegenstand geltend gemacht werden, freizustellen. Der Lizenzgeber übernimmt gegenüber demjenigen, der die Schutzrechtsverletzung geltend macht, die alleinige Haftung. Werden gegen eine der Vertragsparteien von dritten Personen Schutzrechte geltend gemacht, so haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
6. Haftungsbeschränkung
6.1 Die COMCO AG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die COMCO AG nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
6.2 Im Falle einer Inanspruchnahme der COMCO AG aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
7. Gewährleistung für Hardware
7.1 Es gelten die jeweiligen Gewährleistungsfristen der Hersteller. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlägen einer Mangelbehebung kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen. Der Kunde gewährt der COMCO AG oder dessen Lieferanten oder Hersteller der Produkte die zur etwaigen Mangelbehebung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, so ist die COMCO AG von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der COMCO AG oder des Herstellers Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Hersteller-Richtlinien oder den Richtlinien der COMCO AG gemäß installiert, betrieben und gewartet worden sind. Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels sind ausgeschlossen.
8. Gewährleistung für Software
8.1 Der Kunde wird die Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
8.2 Die COMCO AG gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
8.3 Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Ist der Kunde Kaufmann so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist.
8.4 Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der COMCO AG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der COMCO AG mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die COMCO AG ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die COMCO AG kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
8.5 Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der COMCO AG zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
8.6 Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
8.7 Hat der Kunde die COMCO AG wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die COMCO AG nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der COMCO AG grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen Aufwand zu ersetzen.
8.8 Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet.
8.9 Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
8.10 Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
8.11 Die Lieferung der Software erfolgt, soweit explizit schriftlich nicht anders vereinbart in der jeweils vom Hersteller festgelegten Standard Lizenz- und Dokumentations-Konfiguration.
8.12 Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels sind ausgeschlossen.
8.13 Die COMCO AG übernimmt bei Software-Lieferungen insbesondere keine Gewähr für die absolute Fehlerfreiheit und den unterbrechungsfreien Ablauf der Programme und weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen und Materialien der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Die COMCO AG garantiert daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Programms oder Services.
9. Installation und Dienstleistungen
9.1 Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich ein Auftrag mit einer entsprechenden Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner.
9.2 Der Kunde übergibt der COMCO AG unverzüglich nach Vertragsabschluss alle Unterlagen, aus denen die COMCO AG die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware / Betriebssystem-Plattform ersehen kann. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Ermöglichung des Zuganges zur Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen der COMCO AG und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests und die Abnahme durchführt.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, Dienstleistungen unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen (Abnahmeprotokoll). Nimmt der Kunde eine Dienstleistungen ohne erkennbare Gründe nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.
9.4 Bei Dienstleistung besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
10. Datenschutz
10.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass die COMCO AG die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für eigene geschäftliche Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens einschließlich Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte unterbleibt.
11. Vertraulichkeit
11.1 Die COMCO AG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
12. Beweisklausel
12.1 Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der COMCO AG gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
13. Export
13.1 Ohne ausdrückliche Genehmigung der COMCO AG ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der COMCO AG erworbene Ware in Länder außerhalb Deutschlands zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.
13.2 Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department of Commerce”, Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind.
14. Rechte Dritter
14.1 Sollte ein Dritter dem Kunde gegenüber, oder der Kunde selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, die COMCO AG sofort zu verständigen. Es steht der COMCO AG frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Kunden, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder eines daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung aus Schäden aus Patentverletzung übernehmen wir nicht.
14.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut worden, so hat der Kunde COMCO AG von allen Forderungen, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind COMCO AG angemessen zu bevorschussen.
15. Höhere Gewalt
15.1 Weder der Kunde noch die COMCO AG haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Krieg und ähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter- Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Für die Dauer dieser Störungen und deren Auswirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit und nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse berechtigt, nach unserer Wahl die vereinbarte Menge zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hält die Störung länger als 8 Wochen an, berechtigt dies auch den Kunden zum Rücktritt, soweit noch nicht geliefert worden ist.
16. Sonstiges
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.
16.2 Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
16.3 Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der COMCO AG nur mit schriftlicher Einwilligung der COMCO AG abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
16.4 Erfüllungsort ist Dortmund. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Dortmund und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, sowie für Zahlungen und Lieferungen. Die COMCO AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
16.5 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Dortmund, Januar 2007
COMCO AG
Kundenstimme
„Klinkt sich eine Person mit ihrem netzwerkfremden
Computer in das Intranet ein, wird das vom IntraPROTECTOR
sofort erkannt und der betreffende Datenport abgeschaltet".
Rolf Ganslmayer, IT-Koordinator
der DSW21-Datenverarbeitung.
„IntraPROTECTOR läuft dezent im Hintergrund, ohne die Performance
des Netzwerks einzuschränken. Die Mitarbeiter
merken in der Regel überhaupt nicht, dass das Sicherheitssystem
aktiv ist“.
Roland Brüggemann,
Leiter der DEW21-Informations-
übermittlungstechnik.
Weiter hier
DOKOM21 implementierte IntraPROTECTOR und liefert Services
Events & Workshops
Die COMCO Roadshow geht in 2010 weiter.
Individuelle Inhouse-Workshops zu Netzwerk- und IT-Security-Lösungen.
Eine Anmeldung und weitere Infos finden Sie hier...
IntraPROTECTOR Schulungen
- Fit for IntraPROTECTOR Consulting
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